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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2008 - L 8 B 426/08   

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https://dejure.org/2008,29896
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2008 - L 8 B 426/08 (https://dejure.org/2008,29896)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.11.2008 - L 8 B 426/08 (https://dejure.org/2008,29896)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. November 2008 - L 8 B 426/08 (https://dejure.org/2008,29896)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88; ZPO § 114 S. 1
    Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Hessen, 15.07.2008 - L 9 B 39/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2008 - L 8 B 426/08
    Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 9 B 39/08 SO -, Juris, mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes).

    In Verfahren vor den Sozialgerichten, bei denen Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 9 B 39/08 SO -, Juris, mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 26.06.2009 - 10 B 54.08

    Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung von

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2008 - L 8 B 426/08
    Solche Sachverhaltskonstellationen haben zum Beispiel den Beschlüssen des 10. Senates des LSG M-V zugrunde gelegen (Beschlüsse vom 9. September 2008, L 10 B 147/08, L 10 B 54/08 und L 10 B 55/08).
  • BVerwG, 06.01.2009 - 10 B 55.08

    Erklärung - Vorbehalt - Zulassung der Berufung - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2008 - L 8 B 426/08
    Solche Sachverhaltskonstellationen haben zum Beispiel den Beschlüssen des 10. Senates des LSG M-V zugrunde gelegen (Beschlüsse vom 9. September 2008, L 10 B 147/08, L 10 B 54/08 und L 10 B 55/08).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2006 - L 8 B 195/06
    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2008 - L 8 B 426/08
    Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass es durchaus der Rechtsprechung des erkennenden Senates entspricht, Mutwilligkeit dann anzunehmen, wenn einem Kläger zur Erreichung seines Rechtsschutzziel ein zumutbarer und einfacherer Weg offen gestanden hat als die Erhebung einer sozialgerichtlichen Klage (vgl. LSG M-V, Beschluss vom 18. April 2007 - L 8 B 195/06 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2013 - L 9 AL 367/12
    Es wird zwar vertreten, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Untätigkeitsklage wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nach den Umständen des Einzelfalls zu versagen sein kann, wenn ein nichtbedürftiger Beteiligter, der die Kosten für einen Rechtsanwalt selbst aufbringen müsste, die Untätigkeitsklage nicht sofort, sondern erst nach vorheriger Sachstandsanfrage erhoben hätte (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.11.2008 - L 8 B 426/08 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 16.08.2011 - L 8 B 296/09 -, juris Rn. 12 ff.).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2008 - L 8 B 386/08

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung - Diabetes

    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (LSG M-V, Beschluss vom 20. November 2008 - L 8 B 426/08 -).
  • SG Dresden, 05.03.2012 - S 10 AS 4333/10

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten in einem

    Diesen Erwägungen sei auch das LSG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 20.11.2008 (Az L 8 B 426/08) in einem Prozesskostenhilfeverfahren gefolgt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2011 - L 9 AS 821/10
    Auch von einem Unbemittelten ist daher zu verlangen, dass er vor Beauftragung eines Rechtsanwalts im Einzelfall abwägt, welche Kosten dadurch entstehen und ob diese Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum wirtschaftlichen oder rechtlichen Interesse an der Rechtsverfolgung stehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 13 B 40/07 AS - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. November 2008 - L 8 B 426/08 -, Rn. 27, zitiert nach juris.de).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2011 - L 9 AS 819/10
    Auch von einem Unbemittelten ist daher zu verlangen, dass er vor Beauftragung eines Rechtsanwalts im Einzelfall abwägt, welche Kosten dadurch entstehen und ob diese Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum wirtschaftlichen oder rechtlichen Interesse an der Rechtsverfolgung stehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 13 B 40/07 AS - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. November 2008 - L 8 B 426/08 -, Rn. 27, letzteres zitiert nach juris.de).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2011 - L 9 AS 87/11
    Dies gilt umso mehr, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für mögliche Ursachen der bisherigen Nichtentscheidung über den Widerspruch bestehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2011 - L 9 AS 1242/10 B -, Beschluss vom 28. Februar 2011 - L 11 AS 885/10 B -, Beschluss vom 27. Januar 2009 - L 13 B 5/06 AS - und Beschluss vom 19. Januar 2009 - L 13 B 58/08 AS - ähnlich LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. November 2008 - L 8 B 426/08 -, letzteres zitiert nach juris.de).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 03.08.2009 - L 8 B 156/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit einer

    In einem weiteren Beschluss vom 20. November 2008 - L 8 B 426/08 -, gleichfalls dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt, hat der Senat zur Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO in Verbindung mit § 73aSGG Stellung genommen und Mutwilligkeit bejaht: Eine verständige nicht bedürftige Partei würde ein eigenes Kostenrisiko, das ca. das Zehnfache der Hauptforderung (im dortigen Fall 25, 71 ) ausmacht, nicht ohne Weiteres eingehen.
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